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 Satzung minimieren


§  1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein für Obst- und Gartenbau und Landespflege e. V. Haibach erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde Haibach mit angeschlossenen Ortsteilen. Der Sitz des Vereins ist Haibach.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg eingetragen.


§  2 Zweck des Vereins
(1)  
Der Verein bezweckt die Förderung des Obst- und Gartenbaues, der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Freizeitgestaltung und Naherholung,
der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
(2) Der Verein arbeitet gemeinnützig.
(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.

§  3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es      

 

(1) einer vom Beitretenden unterzeichneten Erklärung des Beitritts,
(2) eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Berufung an die Vereinsleitung ergreifen, welche endgültig entscheidet.

Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§  4 Die Mitgliedschaft endet:
(1)
durch Ableben,
(2) durch Austritt, der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich, der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen,
(3) durch Ausschluss. 

§  5 Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden:
(1)
wegen einer unehrenhaften Handlung,
(2) wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.

Die Ausschliessung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Schluss des Geschäftsjahres. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschliessenden Mitglied Gelegenheit zur Äusserung zu geben. Der Ausschliessungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschliessung beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmässigen Ausschliessungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Zum Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat.
Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig entscheidet.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.

§  6 Die Mitglieder haben das Recht:
(1)
die Vertretung ihrer obst- und gartenbaulichen Interessen vom Verein zu fordern,
(2) an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
(3) beim Verein Anträge zu stellen,
(4) die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu benützen und die dem Verein für seine Mitglieder zustehenden Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.

§  7 Die Mitglieder haben die Verpflichtung:
(1)
die Bestrebungen des Vereins kräftig zu fördern,
(2) die Satzung des Vereins zu befolgen,
(3) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
(4) die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten,
(5) die Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln und dem Verein jeden durch unsachgemässe Behandlung der Einrichtung verursachten Schaden zu ersetzen.

§  8 Organe des Vereins
(1)
Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch:
a) die Mitgliederversammlung;
b) die Vereinsleitung;
c) den Vorstand.
(2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des örtlich zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes.

§  9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich tunlichst in der Zeit von Januar bis März statt.

Zur Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.

§ 10
Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch Bekanntmachung im Gemeindeblatt der Gemeinde Haibach zu erfolgen. Die Einberufung muss mindestens acht Tage vorher, unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände, erfolgen. Über Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die
Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.

§ 11
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.Beschlüsse über Abänderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung.
Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende. Ist dieser am Gegenstand der Beratung beteiligter, so übernimmt der 2. Vereinsvorsitzende den Vorsitz. Ist auch dieser am Gegenstand der Beratung beteiligt, übernimmt der 3. Vorsitzende den Vorsitz. Ist auch diser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. 

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
(1)
Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassiers,
(2) Genehmigung des Haushaltsvorschlages und des Arbeitsplanes;
(3) Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages;
(4) Festsetzung und Abänderung der Satzung;
(5) Wahl der Vereinsleitung (§ 13),
(6) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
(7) Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge,
(8) Verbescheidung von Beschwerden gegen die Vereinsleitung;
(9) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

§ 13 Die Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem 3. Vereinsvorsitzenden , dem Schriftführer und dem Kassier sowie einer unbestimmten Zahl von Ausschussmitgliedern, welche auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des Schriftführers und des Kassiers können auch von einer Person geführt werden.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung.
Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemässen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.

§ 14
Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 15
Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit ihre Führung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen ist. Insbesondere obliegt ihr:
(1) die Aufstellung des Tätigkeitsberichtes;
(2) Vorprüfung des Kassenberichtes,
(3) Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr,
(4) Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages;
(5) Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge.

§ 16 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden und dem 3. Vereinsvorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus ihrer Mitte auf vier Jahre gewählt (§ 13). Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.
Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden.
Der 1. Vereinsvorsitzende, der 2. Vereinsvorsitzende und der 3. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und ausser-
gerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt den Tagungsort sowie das Tagungslokal.

§ 17
Vereinsintern gilt, dass der 1. Vereinsvorsitzende, der 2. Vereinsvorsitzende und der 3. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis  € 500 vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.
Der 1. Vereinsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, er beruft und leitet die Sitzungen der Vereinsleitung ein. Er sorgt dafür, dass über alle Sitzungen und Versammlungen vom Schriftführer fortlaufend eine Niederschrift gefertigt wird. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen der Kreis-, Bezirks- und Landesverbände. Er gibt dem Schriftführer Anweisung über den alljährlich zu erstellenden Tätigkeitsbericht.

§ 18 Betriebsmittel
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch
(1) Vereinsbeiträge,
(2) Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins,
(3) Stiftungen und sonstige Zuwendungen an den Verein.

§ 19
Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen für die übergeordneten Verbände.

§ 20 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 21
Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere:
(1) sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen, alle Einnahmen und Ausgaben in ein Tagebuch einzutragen und die Belege, welche mit der Ziffer des Tagenbucheintrages zu versehen sind, zu sammeln,
(2) die Jahresrechnung nach Jahresabschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann,
(3) ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem laufenden zu halten,
(4) die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen,
(5) die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.

§ 22
Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat er in ein besonderes Niederschriftenbuch fortlaufend eine ausführliche Niederschrift einzutragen.
Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Schriftführer fertigt sofort nach Jahresschluss im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

§ 23 Satzungsänderung - Auflösung des Vereins
(1)
Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschliessenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
(2) Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so kann das Vereinsvermögen nicht an die Mitglieder verteilt werden, sondern ist ausschliesslich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden.

§ 24 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Haibach, den 3. Juni 2022


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